Satzung

Satzung des Vereins „ Bildungsinitiative Bönen – gemeinsam lernen“

Präambel
Die Arbeit der Bildungsinitiative Bönen basiert auf der Überzeugung, dass kein Kind aufgrund seiner Herkunft oder seiner besonderen individuellen Förderbedürftigkeit ohne Schulerfolg bleiben darf. Die Vereinsmitglieder verstehen sich als Lern- und Lesepaten für solche Kinder, bei denen die Lehrkräfte der Schule einen besonderen Förderbedarf  sehen, dem die Schule allein nicht in jedem Einzelfall gerecht werden kann und  dem auch das Elternhaus nicht nachkommen kann.
Die Lern- und Lesepaten  arbeiten vertrauensvoll zusammen mit den Lehrerinnen und Lehrern  sowie den Elternhäusern der zu betreuenden Kinder. Die Förderung findet in den Räumen der Bönener Schulen oder in öffentlichen Räumen während oder nach der unterrichts – oder ganztagsgebundenen Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler  statt. Die Lern- und Lesepaten arbeiten ehrenamtlich und nur auf Vorschlag der Lehrkräfte und mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie werden unentgeltlich auf ihre Arbeit vorbereitet von erfahrenen Lehrkräften oder qualifizierten Fachkräften.

In diesem Sinne gibt sich die Bildungsinitiative Bönen folgende Satzung:

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bildungsinitiative Bönen – gemeinsam lernen“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Bönen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, Grundschulkindern mit besonderem Förderungsbedarf zu einem erfolgreichen Übergang auf eine weiterführende Schule zu verhelfen oder Schüler und Schülerinnen der weiterführenden Schulen zu fördern.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch individuelle Förderung ( z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Lesetraining) einzelner Schülerinnen und Schüler, die von den Lehrkräften der Bönener Schulen für eine solche Maßnahme vorgeschlagen werden falls gewünscht: Unterstützung der Elternhäuser förderungsbedürftiger Kinder (z. B. durch Erläuterung der schulischen Anforderungen, Vorschläge für Lektüren und Übungen)regelmäßige Fortbildung der Vereinsmitglieder im Bereich der schulischen Förderung. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3  Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband: entfällt

§ 5  Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt fristlos durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand .
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Die Mitglieder leisten Unterstützung durch ehrenamtliche Arbeit oder finanzielle Förderung des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)

§ 6  Mitgliedsbeitrag: es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben

§ 7  Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand

§ 8  Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom/von der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können durch die Versammlungsleitung zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl der zwei Kassenprüfer/innen für jeweils ein Jahr
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Zur Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich per Post eingeladen. Für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses vom Vorstand verlangt.
Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn nur ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer/der Protokollführerin und vom/von der Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 9  Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der stellvertretenden Kassierer/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand soll regelmäßig tagen, mindestens jedoch drei Mal im Jahr.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende oder bei dessen/deren Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende.

§ 10  Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln (bei Auflösung vier Fünfteln) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die RAA Kreis Unna mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.


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